Anrechnung auf Lehrverpflichtung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Anrechnung des Lehrdeputats ist Angelegenheit der Dekanate. Die Dekane sind umfassend über die rechtlichen Notwendigkeiten und Möglichkeiten des  [http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=LVerpflV+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften und der Dualen Hochschule (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO)] informiert.  
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Die Anrechnung des Lehrdeputats ist Angelegenheit der Dekanate. Die Dekane sind umfassend über die rechtlichen Notwendigkeiten und Möglichkeiten des  [http://www.landesrecht-bw.de/jportal/;jsessionid=7204E781917D8C59E638E48E61056873.jp81?quelle=jlink&query=LVerpflV+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-LVerpflVBW2016pP3 Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften und der Dualen Hochschule (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO)] informiert.  
  
  
 
[[category: Hochschulentwicklung]] [[category: Lehre Planen]]
 
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Aktuelle Version vom 10. Juli 2019, 11:50 Uhr

Die Anrechnung des Lehrdeputats ist Angelegenheit der Dekanate. Die Dekane sind umfassend über die rechtlichen Notwendigkeiten und Möglichkeiten des Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften und der Dualen Hochschule (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) informiert.